Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält (LG Karlsruhe, Beschl. v. 08.07.2022 – 11 T 42/22).
Unser Praxishinweis: Die Entscheidung ist zutreffend. Bei wiederkehrenden Leistungen kann nach § 258 ZPO auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Der Streitwert richtet sich in diesen Fällen für die zukünftigen Beträge gem. § 48 Abs. 1 S. GKG i.V.m § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag, es sei denn, es wird Zahlung für einen geringeren Zeitraum verlangt. Hinzu kommen allerdings die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Betrage (§ 48 Abs. 3 GKG). Aus dem Sachverhalt ergibt sich insoweit leider nicht, ob auch fällige Beträge eingeklagt worden waren.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
(AGS 8/2022, S. 377 f.)