zukünftige Beträge

Streitwert einer Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder

Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält (LG Karlsruhe, Beschl. v. 08.07.2022 – 11 T 42/22). Unser Praxishinweis: Die Entscheidung ist zutreffend. Bei wiederkehrenden Leistungen kann nach § 258 ZPO auch wegen der erst nach Erlass des Mehr lesen…