Besprechung

KEINE TERMINSGEBÜHR BEI EINSTIMMIGER ZURÜCKWEISUNG DER BERUFUNG

In der Sache geht es um den Ansatz einer Terminsgebühr bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Das Gericht stellt klar, dass abwechselnde Gespräche der Anwälte mit dem Richter keine Terminsgebühr auslösen. Ebensowenig entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Gericht nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Wird die Berufung Mehr lesen…