Ausführungsart

Gewerberaummietvertrag: Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

Die im vorformulierten Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung zu den dem Mieter auferlegten Schönheitsreparaturen „Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ ist unwirksam und „infiziert“ die Schönheitsreparaturregelung insgesamt. Dass in gängigen Mietvertragsklauseln im Wohnraummietrecht viele Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sind, ist mittlerweile bekannt. Ebenso bekannt ist es auch, dass sich Wohnraum- und Mehr lesen…