Baumfällkosten

BGH schafft Klarheit: Baumfällkosten können umlegbare Betriebskosten sein

Lässt der Vermieter einen morschen Baum fällen, darf er die Kosten grundsätzlich auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH, Urteil vom 10.11.2021 – VIII ZR 107/20). Die Formulierung „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“ in der Betriebskostenverordnung umfasse auch Baumfällarbeiten. Die erforderliche Beseitigung eines Baumes sei für den Mieter darüber hinaus kein Mehr lesen…