Schönheitsreparatur-AGB: Flexible Fristenpläne sind unwirksam – Der Nachmieter soll nicht ohne einen angemessenen Ausgleich mit Gebrauchsspuren aus der Vormietzeit belastet werden
Flexible Schönheitsreparaturenpläne verstoßen gegen § 309 Nr. 12 BGB – Verbot der Veränderung der Beweislast (Landgericht Krefeld v. 25.08.2021 – 2 S 26/20). Sachverhalt: Nach dem Formularmietvertrag waren die Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten regelmäßig Schönheitsreparaturen in den Mieträumen durchzuführen, soweit sie durch ihren Mietgebrauch erforderlich sind. Unter Berücksichtigung des Grads der Abnutzung sollten sie Mehr lesen…