Je früher man vorsorgt, dass nach dem eigenen Ableben alles zufriedenstellend und rechtssicher geregelt ist, desto höher ist das Risiko, dass sich im Laufe der Zeit Dinge ändern – zum Beispiel die
Anzahl liebgewonnener Familienmitglieder.
Ob es für die Wirksamkeit des Testaments aber auch
erforderlich ist, die jeweiligen Bestandteile in ihrer zeitlichen Reihenfolge abzufassen, musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.
Der Fall: Die Erblasserin hatte zunächst ihre beiden Enkel zu Alleinerben eingesetzt. Das Testament war
handgeschrieben und von ihr mit Datum und Unterschrift versehen. Nach der Geburt eines
dritten Enkels ergänzte die Erblasserin das Testament handschriftlich um diesen letztgeborenen Enkel als weiteren Erben. Ob diese Ergänzung gültig war oder es sich hierbei um einen Formfehler handelte, musste
gerichtlich geklärt werden.
Die Gerichtsentscheidung: Das OLG hat entschieden, dass eine solche Ergänzung eines bereits abgefassten Testaments zulässig ist, sofern die übrigen Formvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist für die Wirksamkeit des Testaments nicht
erforderlich, dass die letztwillige Verfügung in einem Zug erstellt wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 W 53/2).
Unser Praxishinweis: Als Alternative zur physischen Vernichtung des ursprünglichen Testaments und
vollständigen Errichtung eines neuen kommt auch die Modifikation eines bestehenden Textes in Betracht.
Für die Formgültigkeit kommt es nur darauf an, dass zum Zeitpunkt des Todes eine die gesamten
Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Holen Sie rechtzeitig fachkundigen Rat ein, damit unnötiger Streit vermieden wird.
Rechtsanwalt Norbert Monschau,
Fachanwalt für Familienrecht und Testamentsvollstrecker im Erbrecht