Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Auslüften stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten (LG Karlsruhe v. 04.12.2023 – 11 S 85/21).
Ein Wohnungseigentümer hängte morgens regelmäßig Kopfkissen und Bettdecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung sah sich aus hygienischen Gründen (Staub, Haare etc.) gestört und verlangte Unterlassung. In der Hausordnung ist unter dem Punkt „Gegenseitige Rücksichtnahme“ Folgendes geregelt: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“
Die Unterlassungsklage hatte keinen Erfolg. Es bestehe kein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG. Auch wenn sich in geringem Umfang einzelne Haare o. Ä. von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall, etwa bei Windverwehungen, in das Sondereigentum eines anderen Eigentümers gelangen könnten, handele es sich um eine nur ganz geringfügige Beeinträchtigung.
Auch eine Vereinbarung, die das Auslegen der Bettwäsche am Fenster verbietet, bestehe nicht und ergebe sich auch nicht aus der Hausordnung. Das untersagte Aufhängen von Wäsche an den Fenstern beziehe sich nur auf das Aufhängen feuchter Wäsche zur Lufttrocknung. Dabei könnten Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen.