Ausgangslage: Es gibt immer wieder „Maulhelden“, die damit prahlen, trotz mutmaßlich hohem Alkoholfüllstand „nichts zu merken“ und sich vor allem auch nichts anmerken zu lassen. Dass einer solchen Behauptung zumeist auch ein entsprechendes (Fehl-)Verhalten folgt, wissen auch die Gerichte. So musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Folgenden die Entscheidung einer Fahrerlaubnisbehörde bewerten, die ihrerseits auch ihre Pappenheimer kennt. Denn – man ahnt es – um die „Pappe“ ging es auch hier (BVerwG, Urt. v. 17.03.2021 – 3 C 3.2).
Sachverhalt: Nach einer Trunkenheitsfahrt wurde ein Autofahrer, dessen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 ‰ ergab, zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde dem Mann, der trotz des Alkoholeinflusses keine Ausfallerscheinungen aufzeigte, die Fahrerlaubnis entzogen. Als er nach Ablauf der Frist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Fahrerlaubnisbehörde von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zur Klärung der Frage, dass er kein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde. Dies lehnte der Betroffene ab – mit der Folge, dass sein Antrag abgelehnt wurde.
Entscheidung: Das BVerwG gab der Fahrerlaubnisbehörde Recht. Diese durfte auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, da er ihr kein positives MPU-Ergebnis vorgelegt hatte. Sie hatte von ihm zu Recht die Beibringung eines solchen Gutachtens gefordert. Besonders der Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, rechtfertige die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung erreicht haben, bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr.Praxishinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.