Verwirkung von Trennungsunterhalt

Einseitiges schweres Fehlverhalten: Ehemann verwirkt seinen Unterhaltsanspruch durch zwei Jahre andauernde Affäre

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ggfs. in der Zeit zwischen der Trennung der Eheleute und der Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet ist. Man kann den Anspruch nicht befristen, kürzen oder zeitlich „abschmelzen“. Das kann für einen Unterhaltspflichtigen bei einem lange dauernden Scheidungsverfahren ärgerlich und kostspielig sein.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zu entscheiden hatte, verlangte Ehemann knapp 2.400 € monatlichen Unterhalt von seiner Frau (OLG Bamberg, Beschl. v. 06.06.2024 – 2 UF 222/23). Das Scheidungsverfahren dauerte von 2015 bis 2022.

Der Ehemann verdiente weniger als seine Frau und arbeitete als Selbständiger wegen unfallbedingter Schmerzen nicht in Vollzeit. Die Ehefrau betreute ein gemeinsam adoptiertes Kind und arbeitete Teilzeit mit 70 %. Die Ehe war schließlich gescheitert, als ein langjähriges Verhältnis des Ehemanns ans Licht kam.

Das Amtsgericht wies den Unterhaltsantrag des Ehemannes ab – zum einen, weil er in Vollzeit als Angestellter genug verdienen könne, zum anderen auch wegen der Affäre.

Auch das OLG verneinte einen Unterhaltsanspruch wegen seiner über zwei Jahre andauernden Affäre.

Das sei kein unbilliges Abwägungsergebnis, weil er in Vollzeit über 100.000 € brutto verdienen könne. Die Frau müsse sich im Rahmen der Unterhaltsberechnung auch nicht vorhalten lassen, dass sie nur in Teilzeit arbeite. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt könne nämlich verwirkt sein, wenn es ein einseitiges schweres Verhalten des Unterhaltsberechtigten gibt. Nicht der Ehebruch selbst sei vorwerfbar, aber das widersprüchliche Verhalten: Einerseits hintergehe man den Unterhaltspflichtigen, andererseits erwarte man finanzielle Unterstützung. Das verletze das eheliche Prinzip der Gegenseitigkeit. Deshalb führe aber nicht ein einmaliger „Fehltritt“ zur Verwirkung, sondern erst die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses, wenn darin auch die Ursache für das Scheitern der Ehe lag.

Unser Praxishinweis: Die Ehefrau bewohnte das gemeinsame Haus mietfrei. In einem anschließenden Gerichtsverfahren wurde dann geklärt, ob sie Nutzungsentschädigung schuldet, und zwar unabhängig von der Unterhaltspflicht.