Auskünfte über den Nachlassbestand sind wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung von
Ansprüchen der Miterben untereinander und von Pflichtteilsberechtigten den Erben gegenüber. Das
Saarländische Oberlandesgericht (OLG) musste im folgenden Fall die Frage klären, ob ein Miterbe, der
zugleich auch Betreuer der verstorbenen Mutter war und sich auch nach deren Tod um die Abwicklung
des Nachlasses gekümmert hatte, aufgrund seiner Stellung als Erbschaftsbesitzer zu einer Auskunft über
den Bestand eines Nachlasses verpflichtet ist (Saarländisches OLG, Urt. v. 17.12.2021 – 5 U 42/21).
Der als Betreuer eingesetzte Sohn, der auch mit der Vermögensverwaltung der Erblasserin betraut
war und eine Kontovollmacht für das Konto der Erblasserin hatte, lebte bis zu deren Tod in einer
gemeinsam genutzten Immobilie. Nach dem Tod verlangten die Miterben eine Auskunft über den Bestand
des Nachlasses, die der Beklagte ablehnte.
Das vorinstanzliche Landgericht gab dem beklagten Miterben in diesem Punkt zunächst recht und
entschied, dass dieser als Miterbe in einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht zu einer solchen Auskunft
verpflichtet sei – in einer Erbengemeinschaft seien solche Auskunftsansprüche nicht möglich. Das OLG
hob die Entscheidung dann jedoch auf und berief sich zur Begründung darauf, dass der Beklagte aufgrund
seiner Stellung als Betreuer gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft über den Bestand des
Nachlasses verpflichtet sei.
Unser Praxishinweis: Der Auskunftsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft wird nicht dadurch erfüllt, dass
der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht zur Rechnungslegung verpflichtet ist.
Rechtsanwalt Norbert Monschau
Fachanwalt für Familienrecht u. Testamentsvollstrecker im Erbrecht