Grundsätzlich sind Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise an Anwaltsschriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO eingereicht werden kann, unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dabei erscheint eine technische Unmöglichkeit glaubhaft dargelegt, wenn die Übermittlung des Dokuments zusammen mit der Ersatzeinreichung erfolgt. Es genügt nicht, wenn eine Berufungsbegründungsschrift ohne weiteren Hinweis auf technische Störungen einfach in einen Nachtbriefkasten geworfen wird (OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23).