Eine vom Verwalter veranlasste bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne Ermächtigungsbeschluss ist rechtswidrig. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer solchen baulichen Veränderung nur erreichen, indem er in der Wohnungseigentümerversammlung den Beschluss fassen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft die bauliche Veränderung wieder beseitigt wird (AG Bergisch Gladbach v. 19.04.2023 – 71 C 9/23)
Ein Wohnungseigentümer verlangte mittels einstweiliger Verfügung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Sanierungsmaßnahmen an vier Blumenkübeln rückgängig zu machen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Verwalter hatte als Vertretungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft die Maßnahmen ohne Ermächtigungsbeschluss ausführen lassen.
Ohne Erfolg. Der Eigentümer könne gegen die Gemeinschaft keinen Anspruch auf Unterlassung der Sanierungsmaßnahme nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geltend machen. Nur der Verband sei nach § 9a Abs. 2 WEG für die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Ansprüche prozessführungsbefugt. Wenn der Verwalter ohne ermächtigenden Eigentümerbeschluss eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehme, handle es sich zwar um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung. Die Gemeinschaft könne sich aber nicht selbst auf Beseitigung dieser in Anspruch nehmen. Daher könne ein einzelner Eigentümer die Beseitigung nur erreichen, indem er im Rahmen einer Eigentümerversammlung zur Abstimmung stellen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft eben diese unrechtmäßige bauliche Veränderung wieder beseitigt werde. Prozessführungsbefugt für die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB ist alleine die Eigentümergemeinschaft.