Wenn Ehekonflikte unerträglich werden, packt mancher rasch eine Tasche und geht „erstmal“ – um dann später festzustellen, dass die Schlösser ausgetauscht wurden und er nicht mehr in die Ehewohnung hineingelassen wird.
Das muss er aber rechtlich nicht hinnehmen, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zeigt (OLG Celle, Beschl. v. 10.08.2022 – 21 WF 87/22). Es muss weder eine sogenannte „unbillige Härte“ vorliegen, noch kommt es darauf an, ob die Eheleute die Wohnung gemeinsam angemietet haben oder wer Eigentümer ist. Denn das Recht beider Eheleute auf Mitbesitz an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen erlischt nicht durch „bloßes Verlassen“ oder vorübergehende Abwesenheit. Das Recht entfällt erst dann, wenn die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung eine abweichende Vereinbarung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben oder ein Ehegatte aus der Ehewohnung mit dem Willen ausgezogen ist, die Trennung auf diese Weise herbeiführen zu wollen.
Das OLG half dem Mann in diesem Fall hier im Eilverfahren mit der „Wiedereinräumung des Mitbesitzes“, weil er sich mangels anderer Schlafmöglichkeiten in Notunterkünften aufhielt. Da eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ vorlag, musste die Frau ihn wieder in die Wohnung lassen.
Unser Praxishinweis: Anders wäre es, wenn einer die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben möchte. Dann muss eine unbillige Härte glaubhaft gemacht werden, damit man die Wohnung für sich allein haben kann. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die über bloße, oft in der Trennungsphase vorkommende Unannehmlichkeiten oder Belästigungen hinausgehen.