Familien- und Erbrecht / von

Ehewohnung nach Trennung

Nutzungsvergütung und Wohnvorteil: Gemeinsame Immobilie muss für den Ehepartner, der sie alleine nutzt, finanziell noch tragbar sein

Wenn Eheleute eine gemeinsame Immobilie besitzen und einer auszieht, wird sich die Frage nach einer „Miete“ stellen. Bei der Unterhaltsbemessung wird das dort rechnerisch über den „Wohnvorteil“ geregelt. In anderen Fällen muss gesondert eine „Nutzungsentschädigung“ verlangt werden.

Dies versuchte im Folgenden auch ein in Trennung lebender Ehemann und Vater – doch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte er keinen Erfolg (OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.07.2023 – 18 UF 97/22).

In diesem Fall zahlte der Mann Mindestunterhalt für die drei Kinder, die mit der Ehefrau und Mutter im Eigenheim wohnten – damit fehlte ihm Geld, um auch noch Trennungsunterhalt zu zahlen. Weil es sich um eine „Luxusimmobilie“ handelte, setzte der Mann zwei Jahre nach seinem Auszug eine Marktmiete i.H.v. 3.700 € monatlich an und verlangte hiervon die Hälfte. Das hätte die Frau, die wegen der Kinder nur Teilzeit arbeitete, sich nicht leisten können. Letztlich wollte er damit auch ihren Auszug und den Verkauf des Hauses erreichen.

Wo das Amtsgericht die Frau noch zu einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 442 € verpflichtet hatte, sah das OLG selbst das als zu viel an. Sie musste nichts zahlen. In der Regel treffe es zwar durchaus zu, dass dem ausgezogenen Ehegatten spätestens nach dem ersten Trennungsjahr die Hälfte der Marktmiete zustehe. Im Einzelfall sei aber dieses Nutzungsentgelt zu reduzieren – und hier auf null -, wenn der im Haus verbliebene Ehegatte wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und das nicht über den Unterhalt korrigiert werden könne, weil es auf der anderen Seite ebenso an der Leistungsfähigkeit fehle. Damit missbilligte das OLG auch, dass der Ehemann bis zur Trennung gut verdient hatte, aktuell ein luxuriöses Auto geleast habe (Neuwert knapp 200.000 €) und sich für den Kindes- und Trennungsunterhalt erfolgreich „arm rechnete“. Ebenso eine Rolle spielte bei der Billigkeitsabwägung das Interesse der Kinder, in diesem Haus zu wohnen.

Unser Praxishinweis: Bei der Frage nach der Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB muss das Gericht die Interessen abwägen. Wie die Entscheidung bestätigt, muss eine gemeinsame Immobilie für den Ehegatten, der sie alleine nutzt, finanziell noch tragbar sein. Dieser Aspekt ist stärker als der der Abschöpfung des Wohnvorteils und sogar der der Beteiligung an den Lasten der Wohnung. Die Notwendigkeit der Abwägung bei Anwendung des § 1361b BGB hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung zur Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit betont, aber auch die Grenzen der Rechtszuweisung aufgezeigt (BGH, Beschl. v. 16.11.2022 – XII ZB 100/22).