Corona-Hilfe als Einkommen: Lockdown und Umsatzausfall in der Unterhaltsberechnung

Bund und Länder haben Unternehmer, die wegen Corona-Einschränkungen Umsatzausfälle hatten, mit verschiedenen finanziellen Hilfen unterstützt. Im Frühjahr 2020 gab es eine unbürokratische pauschale „Soforthilfe“, später gab es „Neustarthilfe“ und „Überbrückungshilfen“. Wenn ein solcher Unternehmer Unterhaltspflichten hat, stellt sich die Frage, ob diese Einnahmen ein „unterhaltsrelevantes Einkommen“ sind.

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte über einen solchen Unterhaltsfall mit staatlichen Corona-Hilfen zu entscheiden (Beschl. v. 31.03.2022 – 2 UF 23/22). Danach sind Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) als gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen. Denn anders als bei Corona-Soforthilfen, die als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasse nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers – und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona-Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.

Unser Praxishinweis: Bei der Frage, ob ein tatsächliches Einkommen relevant ist oder ob man mit Dreijahresdurchschnitten arbeitet, kommt es auf die Frage an, ob das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rückwärts oder vorwärts blicken muss. Geht es um zurückliegende Zeiträume, sind die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Jahres und Monats relevant – geht es um eine Zukunftsprognose, soll der Durchschnitt von drei bis fünf Jahren eine verlässliche Basis für die Annahmen bieten. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) schon in seinem Urteil vom 04.07.2007 (BGH XII ZR 141/05) klargestellt.

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Norbert Monschau, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Familienrecht