Getrennt unter einem Dach: Unterhaltsberechnung bei wirtschaftlicher Verflechtung

Vieles spricht für eine Trennung „im Guten“ – gerade wenn es gemeinsame Kinder gibt. Dennoch kann es zu finanziellen Streitigkeiten kommen, die mitunter nur mit gerichtlicher Hilfe gelöst werden können.

Der Fall: Eheleute hatten eine ungewöhnliche Umsetzung ihrer Trennung gewählt: Schon seit fünf Jahren wohnten sie getrennt unter einem Dach im Einfamilienhaus, das dem Ehemann allein gehörte. Ihre gemeinsamen Kinder betreuten sie gleichberechtigt abwechselnd. Dabei hatten sie immer noch nicht alle Ausgaben sauber getrennt und stritten folglich nun auch vor Gericht um Trennungsunterhalt.

Die Gerichtsentscheidung: Das Gericht setzte auf beiden Seiten in derselben Höhe einen Vorteil als Einkommensbestandteil an – beim Mann einen „Wohnvorteil“ (von dem er dann aber alle Kreditraten für das Haus abziehen konnte) und bei der Frau einen „Nutzungsvorteil“.

Zu klären war nun noch, wie der Bedarf der Kinder in einem solchen Modell rechnerisch zu berücksichtigen ist. Der Vater zahlte die Gebühren für Kita und Hort sowie eine Vorsorgeversicherung für die Kinder. Diese Positionen wurden bei der Unterhaltsberechnung vorweg als seine Belastungen abgezogen, so dass die Mutter sich daran durch die entsprechende Verringerung ihres Unterhaltsanspruchs rechnerisch mit 45 % beteiligte. Der übrige Bedarf der Kinder spielte bei der Unterhaltsberechnung keine Rolle und war zudem nicht Streitgegenstand. Da aber durch die Unterhaltsberechnung beide Eheleute im Ergebnis dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse haben, können sie sich die sonstigen Kosten der Kinder hälftig teilen.

Unser Praxishinweis: Anders ist es zu handhaben bei den Ausgaben, die der Mann immer noch für die Frau trug (Pflegeversicherung und Autoleasing). Diese Ausgaben wurden vom Unterhaltszahlbetrag als „bedarfsdeckend“ abgezogen, wodurch sie rechnerisch zu 100 % von der Frau getragen wurden.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.02.2023 – 9 UF 69/22