Vermietungseinkünfte bei der Unterhaltsberechnung

Wenn es bei der Unterhaltsberechnung um Vermietungseinkünfte geht, genügt der Steuerbescheid
allein nicht für die Berechnung. Denn der Familienrichter rechnet anders als das Finanzamt. Und so
musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil der Unterhaltsberechnung für
Fälle annehmen, in denen der Unterhaltspflichtige in der Ehezeit kreditfinanzierte Immobilien
erworben hat
(BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20)

Der besondere Fokus lag hierbei auf den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten der
Altersvorsorge, Schuldzinsen und Tilgungsleistungen. Die steuerliche Abschreibung für Abnutzung
(AfA) ist beispielsweise immer separat zu ermitteln und auf das steuerliche Einkommen
aufzurechnen. Das Finanzamt zieht von den Mieteinkünften solche Pauschalen ab – das
Familiengericht allerdings nicht, weil sie bei den liquiden Mitteln für die Ausgaben der Familie
schließlich nicht wirklich fehlen. Ebenfalls unterschiedlich sind die Sichtweisen bei den
Darlehensraten für die Immobilie: Das Finanzamt zieht als Belastung nur die Zinsen ab, das
Familiengericht eventuell auch die Tilgung. Denn die Tilgung wird in der Regel als Form der
Altersvorsorge betrachtet – und die ist in der Unterhaltsberechnung vom Einkommen abziehbar.
Bereits 2017 hatte der BGH bei selbstgenutztem Wohneigentum eine weitere Überlegung angestellt:
Ohne den Kredit wäre es nicht zum Immobilienbesitz gekommen. Deshalb sei bei Eigennutzung der
Immobilie bis zur Höhe des Wohnvorteils (ersparte Miete bzw. fiktive Marktmiete) auch die Tilgung
abziehbar – und nicht nur die Zinsen.

BGH lässt zur Tilgung von Immobiliendarlehen höhere Abzüge für Vermieter zu
Neu ist nun bei der aktuellen Entscheidung des BGH, dass diese Argumentation nicht nur für eine
selbstgenutzte Immobilie gilt, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die
mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden. Bis zur erzielten Miete ist daher bei diesen
Einnahmen ebenfalls nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu
berücksichtigen. Die Obergrenze bildet hier die Mieteinnahme.

Unser Praxishinweis: Wenn eine vermietete Immobilie dauerhaft Verluste macht, muss noch einmal unter
Billigkeitsgesichtspunkten geprüft werden, ob der Unterhaltsberechtigte es mittragen muss, dass der
Ex-Partner über die Unterhaltseinbuße zur Vermögensbildung beiträgt.

Rechtsanwalt Norbert Monschau
Fachanwalt für Mietrecht u. Familienrecht