In der Sache geht es um den Ansatz einer Terminsgebühr bei einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Das Gericht stellt klar, dass abwechselnde Gespräche der Anwälte mit dem Richter keine Terminsgebühr auslösen. Ebensowenig entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Gericht nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Wird die Berufung nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, entsteht für die beteiligten Anwälte auch dann keine Terminsgebühr, wenn sie zuvor jeweils mit dem Richter gesprochen haben.
LG Osnabrück, Beschl. v. 9.11.2020 – 12 O 2726/18
I. SACHVERHALT
Der antragstellende Rechtsanwalt beantragt die Zahlung seiner Vergütung aus der Landeskasse. Angemeldet hat er dabei für das Berufungsverfahren auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Diese hat er damit begründet, dass das OLG auf die Berufung hin einen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen und auf die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung hingewiesen habe. Abgesehen davon hätten mehrere Telefonate zwischen den Anwälten und dem Berichterstatter stattgefunden. Der Rechtspfleger hat die Terminsgebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.
II. TEMINSGEBÜHR IST NICHT ENTSTANDEN
Eine Terminsgebühr entsteht zum einen nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, wenn eine Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens stattfindet. Hier haben lediglich Gespräche der Anwälte mit dem Berichterstatter stattgefunden. Dies genügt nicht. Selbst wenn – wie hier – eine Kommunikation zwischen den Prozessbevollmächtigten über das Gericht stattfindet, das die Informationen dem jeweils anderen Beteiligten mitteilt, fehlt es ähnlich wie bei einem Austausch per E-Mail oder Schriftverkehr an dem für eine Besprechung wesentlichen Element des unmittelbaren Einwirkens auf den jeweils anderen.
III. BEDEUTUNG FÜR DIE PRAXIS
1. Keine Besprechungsterminsgebühr
Die Entscheidung ist zutreffend. Einseitige Gespräche mit dem Richter reichen nicht aus, um die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV zu begründen. Das gilt auch dann, wenn beide Anwälte jeweils mit dem Richter sprechen.
2. Keine fiktive Terminsgebühr
Auch eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV kam hier nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann jedoch auch ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr nicht erfüllt sind.
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Rechtsanwalt Norbert Schneider