Eigenbedarfskündigung

Kündigung für mehrere namentlich unbenannte Kinder ist unwirksam

Eine Eigenbedarfskündigung, mit der die zukünftige Nutzung einer Wohnung für mehrere nicht namentlich benannte Kinder des Vermieters geltend gemacht wird, verstößt gegen § 573 Abs. 2 BGB und ist unwirksam (LG Berlin, Urt. v. 14.02.2023 – 67 S 288/22).

Ein Vermieter – Vater von vier Kindern – kündigte den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarfs. Er begründete die Kündigung mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei Kinder, die jeweils 1994 geboren wurden und im Ausland studierten. Er benannte die Kinder in der Kündigung nicht namentlich.

Unser Praxishinweis: Der Vermieter muss bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung sorgfältig sein und die sog. Kerntatsachen vortragen. Denn nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB sind andere Gründe nur zu berücksichtigen, soweit sie nachträglich entstanden sind. Ein Nachschieben von Gründen im Prozess scheidet damit aus, solange es sich nicht nur um eine Konkretisierung von kündigungsrelevanten Tatsachen handelt.

Die Entscheidung des Gerichts: Die Räumungsklage hatte keinen Erfolg. Die formellen Voraussetzungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB seien nicht erfüllt, so das LG in einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Gründe auf die das berechtigte Interesse des Vermieters gestützt wird, in der Kündigung anzugeben. Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechslung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden solle. Dementsprechend sei bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diese gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese bereits nicht ausreichend identifizierbar und es damit dem Mieter nicht möglich, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, da die als Bedarfspersonen benannten Kinder weder namentlich noch sonst näher bezeichnet waren.

Unser Praxishinweis: Die Ausführungen des LG entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 28.4.21, VIII ZR 6/19). Die Kündigung war unwirksam. Es war unklar, welches der Kinder in die Wohnung einziehen möchte. Die namentliche Nennung ist zwar nicht erforderlich; allerdings muss die die Bedarfsperson identifizierbar sein, was hier bei vier Kindern nicht der Fall ist, zumal zwei Kinder im selben Jahr geboren waren und im Ausland studierten.