Ausgangslage: Werden im Rahmen einer Erbschaft Immobilien vererbt, bedarf es häufig einer Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuch ist zu berichtigen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Was das zuständige Amt hierfür als Nachweis verlangen darf, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall entschieden und entsprechend begründet (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2021 – 20 W 96/20).
Sachverhalt: Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstlebenden sollten die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen werden. Die Nacherbfolge sollte auch bei einer Wiederverheiratung des Vorerben eintreten. 2007 verstarb die Ehefrau – Eigentümerin einer Immobilie -, der überlebende Ehegatte heiratete 2016 erneut. Als die gemeinsame Tochter der Eheleute im Jahr 2018 die Grundbuchberichtigung beantragte und sich darauf berief, dass der Nacherbfall durch die nachgewiesene Wiederverheiratung des Vaters eingetreten sei, wies das Grundbuchamt diesen Berichtigungsantrag zurück. Es verwies die Tochter darauf, einen Erbschein vorzulegen. Zwar bedarf es eines solchen Erbscheins im Fall der Eröffnung eines notariellen Testaments grundsätzlich nicht – das Grundbuchamt darf aber sehr wohl einen Nachweis darüber verlangen, dass die Tochter als einziger Abkömmling der Eltern Nacherbin geworden ist.
Entscheidung: Hierfür reicht es auch nach Ansicht des OLG nicht aus, wenn die Tochter im Wege einer eidesstattlichen Erklärung versichert, das einzige Kind ihrer Eltern zu sein. Dies komme nur dann in Betracht, wenn beide Eltern bereits verstorben seien und keine andere Möglichkeit mehr bestünde, einen solchen Nachweis zu erbringen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – der Vater der Erbin noch lebt, ist diese gehalten, eine eidesstattliche Erklärung des Vaters vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie der einzige Abkömmling der Eltern sei. Einer solchen Erklärung wird ein höherer Wahrheitsgehalt zugewiesen als der Erklärung der Tochter selbst. Das OLG hat im Ergebnis das Grundbuchamt daher angewiesen, der Tochter die Möglichkeit einzuräumen, den Nachweis durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Vaters zu erbringen.
Praxishinweis: Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann die Stellung als Nacherbin allein durch die Vorlage eines notariellen Testaments nicht nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt ist in einem solchen Fall immer gehalten, einen Erbschein oder eine Erklärung der Beteiligten (eidesstattliche Erklärung) zu verlangen.
Ihr erster Ansprechpartner: Rechtsanwalt Norbert Monschau, Testamentsvollstrecker im Erbrecht (DVEV), Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht