Wohnungseigentum: Unerlaubte Nutzung – Dönergrill ist kein „Laden“

Ein Dönergrill darf im Teileigentum „Laden“ nicht betrieben werden, da er typischerweise mehr stört als ein Ladengeschäft. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden (AG München, Urt. v. 31.10.20 – 483 C 8260/19).

Es liegt eine zweckbestimmungswidrige Nutzung vor. Auch wenn ein Bedeutungswandel bei dem Begriff „Laden“ in Betracht kommt, etwa nach Wegfall der Ladenschlusszeiten, bedeutet das nicht, dass ein Imbiss wie ein Laden zu qualifizieren wäre. Ein Imbiss hat ein potenziell größeres Störpotenzial.

Die Nutzung einer Sondereigentumseinheit kann wegen § 13 Abs. 1 WEG nicht durch Beschluss eingeschränkt werden, möglich sind nur Gebrauchsregelungen (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG). Nutzt der Mieter eine Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zweckwidrig, besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 25.10.19 – V ZR 271/18).