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Nachbarstreit: BGH klärt Selbsthilferecht bei überhängenden Ästen

Ein Grund­stücks­nach­bar darf über­hän­gen­de Äste auch dann ab­schnei­den, wenn  da­durch das Ab­ster­ben des Baums oder der Ver­lust sei­ner Stand­fes­tig­keit droht. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Urteil vom 11.06.2021 ent­schie­den (V ZR 234/19). Das Selbst­hil­fe­recht aus § 910 BGB könne aber durch na­tur­schutz­recht­li­che Re­ge­lun­gen ein­ge­schränkt sein.

Nachbar schnitt überhängende Äste ab
Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Die Kläger machen geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

BGH: Berufungsurteil ist überholt
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, ist durch die Entscheidung des BGH vom 14.06.2019 (V ZR 102/18) überholt.

Berufungsgericht muss Beeinträchtigung durch Überhang klären
Schon aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird.
Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

Grundstückseigentümer muss für Grenzeinhaltung sorgen
Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten.
Kommt er dieser Verpflichtung  – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.

Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen beschränkt sein
Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben.

Unser Praxishinweis:
Es besteht – abgesehen von naturschutzrechtlichen Regelungen – keine Notwendigkeit, vor dem Abscheiden von überhängenden Ästen an der Grundstücksgrenze die Auswirkungen auf den Erhalt des Nachbarbaums durch Einschaltung eines Sachverständigen oder zumindest sachkundigen Dritten ermitteln zu lassen. Der Anspruch besteht, wenn dem Nachbarn zuvor erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Überhangs gesetzt wurde und wenn die Zweige/Äste die Benutzung des eigenen Grundstücks (objektiv) beeinträchtigen. Bevor Sie Ansprüche geltend machen oder unberechtigte Forderungen des Nachbarn abwehren möchten, sollten Sie die Sach- und Rechtslage prüfen lassen.

Ihr erster Ansprechpartner im Immobilienrecht:
Rechtsanwalt Norbert Monschau, Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht