Ausgangslage: Bei Arbeitern und Angestellten, die ein regelmäßiges Einkommen erzielen, wird der Unterhalt aus dem Durchschnitt der Bezüge der letzten zwölf Monate ermittelt. Bei Selbständigen wird in der Regel auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt. Was hierbei in Zeiten von Corona gilt, hatte das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee (AG) zu klären (Beschl. v. 08.12.2020 – 13 UF 6681/1).
Sachverhalt: Ein Gastronom hatte aufgrund gerichtlicher Entscheidung aus einer Zeit lange vor der Pandemie monatlich rund 1.000 € Trennungsunterhalt zu bezahlen. Er betreibt eine Gaststätte und einen Cateringservice für größere Veranstaltungen. Seine Geschäfte kamen durch die Pandemie zum Erliegen. Da er Verluste schrieb, beantragte er bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach er aktuell keinen Unterhalt zu zahlen habe.
Entscheidung: Das AG entsprach seinem Antrag. Zwar sei unter normalen Umständen der Unterhalt auf Basis des Drei-Jahres-Durchschnitts zu ermitteln. Ein schlechtes Jahr 2020 sei damit in „einen Topf zu werfen“ mit guten Jahren 2018 und 2019 und aus dem Mittel die Berechnung vorzunehmen. In guten Jahren müssten Rücklagen für schlechte gebildet werden. Diese Regeln gelten aber laut AG nicht ohne weiteres in Corona-Zeiten. Es sei nicht vorhersehbar, wie lange die Durststrecke gerade in der Gastronomie noch andauern werde. Wenn deshalb aktuell und unter Außerachtlassung der Jahre vor der Pandemie keine ausreichenden Einkünfte aus Selbständigkeit erzielt würden, sei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes darauf zu erkennen, dass keine Unterhaltspflicht bestehe.
Praxishinweis: Das Gericht betonte in seinem Beschluss jedoch ausdrücklich, dass dies eine lediglich vorläufige Regelung sei. Im sogenannten Hauptsacheverfahren sei dann mit entsprechendem zeitlichen Abstand zu prüfen, ob die Prognose zutreffe. Bei einem baldigen Ende der Pandemie könne sich die Lage für den Gastwirt ändern.
Ihr erster Ansprechpartner: Rechtsanwalt Norbert Monschau, Fachanwalt für Familienrecht